Saftige Steuernachzahlungen für deutsche Immobilienbesitzer in Spanien

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Immobilien in Spanien

Für viele Deutsche geht mit dem Kauf einer Finca auf dem spanischen Festland oder auf einer der spanischen Inseln ein Lebenstraum in Erfüllung. Doch jetzt müssen viele Immobilienbesitzer mit kräftigen Steuernachzahlungen rechnen, weil sie sich beim Kauf der Immobilie eines Tricks bemächtigt hätten.

Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass bei kostenloser Nutzung der eigenen Ferienimmobilie in Spanien eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dies gelte dann, wenn bei Kauf der Immobilie ein gängiger Steuertrick angewandt wurde. Wer als Deutscher in Spanien eine Immobilie kauft, der kann dies entweder direkt tun, oder er kann eine Sociedad Limitada (S. L.) gründen. Die Gründung einer S. L. in Spanien entspricht in etwa der deutschen GmbH und hat bei einem Immobilienerwerb zwei entscheidende Vorteile: Auf der einen Seite wird Anonymität gewahrt und auf der anderen Seite muss die spanische Grunderwerbssteuer (IBI) im Falle eines Verkaufes der Immobilie nicht gezahlt werden. Denn bei Verkauf der Immobilie wird nicht das Grundstück an sich verkauft, sondern lediglich die Anteile an der S. L..

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die deutschen Besitzer haben nun regelmäßig und unentgeltich ihren Urlaub in dem Anwesen der eigens dafür gegründeten Sociedad Limitada verbracht. In der Vergangenheit wurde dieses Modell ebenfalls häufig dazu genutzt um nicht versteuertes Geld aus dem Ausland reinzuwaschen. Doch im Zuge der in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Selbstanzeigen vieler Steuersünder hat das Bundesfinanzministerium dieses Modell nun für ungültig erklärt. Laut dessen Urteil aus dem Juni 2013 gilt eine unentgeltlliche Nutzung einer im Ausland gelegenen Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer Gewinnverhinderungsmaßnahme.

Sechstellige Steuernachzahlungen

Das Finanzministerium hat bei diesen Fällen überprüft, ob sich im Vermögen der betroffenden Personen eine Ferienimmobilie in Form einer S. L. befinde und ob an diese Mietzahlungen entrichtet worden sind. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ging das Finanzministerium von einer versteckten Gewinnausschüttung aus. Laut dem Urteil müsse sich der deutsche Eigentümer der spanischen Immobilie wie ein fremder Mieter von der S. L. behandeln lassen und marktübliche Mietzahlungen leisten. Auch der Bundesfinanzhof ist dieser Meinung und stellt bei einigen betroffenen Personen Steuernachzahlungen in bis zu sechsstelliger Höhe in Aussicht.

Und auch der spanische Staat hält seine Hand auf: Denn wenn plötzlich Mietzahlungen an die spanische S. L. geleistet werden müssen, dann muss in Spanien die übliche Körperschaftssteuer gezahlt werden. Aus dem Steuerspartrick, den viele Betroffene über Jahre angewendet haben, kann nun ein böser Albtraum werden.

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