Die neue spanische Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ab dem 01.01.2015

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Rechtsanwalt Engels

Der Bereich der spanischen Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften von bzw. an nicht in Spanien ansässige Personen war in den letzten Jahren von einer großen Rechtsunsicherheit geprägt. Anlass dafür war ein Vertragsstrafeverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund der aus Sicht der Europäischen Kommission europarechtswidrigen Rechtslage in Spanien.

Der Hintergrund des Vertrags- strafeverfahren vor dem EuGH:

Als europarechtswidrig wurde beurteilt, dass bei einem internationalen Bezug einer Schenkung oder Erbschaft in Spanien lediglich geringe Steuervergünstigungen des nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bestanden. Demgegenüber konnten die teilweise weitreichenden Steuervergünstigungen der autonomen Gemeinschaften genutzt werden, wenn dieser internationale Bezug nicht bestand.

Entscheidung des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12

Mit Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 stellte der EuGH die Rechtswidrigkeit dieser Regelungen fest und gab dem Königreich Spanien auf, diese Ungleichbehandlung von Residenten und Nichtresidenten abzuschaffen. Aber auch nach diesem Urteil bestand die Rechtsunsicherheit zunächst weiter. Zwar konnte aus rechtlichen Gesichtspunkten von der direkten Auswirkung dieses rechtskräftigen Urteils auf das spanische nationale Recht ausgegangen werden, jedoch stand zu befürchten, dass die spanischen Finanzbehörden dies anders beurteilen könnten.

Die Verabschiedung des Gesetzes 26/2014, vom 27. November

Mit der Verabschiedung des Gesetzes Ley 26/2014, de 27 de noviembre hat der spanische Gesetzgeber diese Rechtsunsicherheit für Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.01.2015 beseitigt.

Dieses Gesetz, das zahlreiche steuerliche Neuregelungen für das Jahr 2015 enthält, modifiziert auch die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen von bzw. an nicht in Spanien ansässigen Personen. Danach können bspw. in Deutschland ansässige Erben von in Spanien belegenem Nachlass oder in Spanien ansässige Erben eines im Ausland ansässigen Erblassers sowie entsprechend Beschenkte unter bestimmten Bedingungen zukünftig die Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen der zuständigen autonomen Gemeinschaften anwenden.

Zwar ist die Steuererklärung weiterhin bei den zentralen spanischen Finanzbhörden einzureichen und auch an diese zu begleichen, jedoch dürfte die Anwendung der autonomen Vergünstigungen in den meisten Fällen zu einer deutlich verringerten Steuerlast führen.

Konkrete Beispiele für die autonome Gemeinschaft Andalusien:

Erben, denen Nachlassvermögen in der autonomen Gemeinschaft Andalusien hinterlassen wird, können daher für Erbfälle ab dem 01.01.2015 beispielsweise folgende Steuerbefreiungen nutzen:

– Kinder, Ehegatte: Steuerreduzierung auf 0,00 EUR bei einem Nachlasswert unter 175.000,00 EUR.
– Familienwohnheim: Die entstehende Steuer wird um 99,9% reduziert.

Vor der Entscheidung des EuGH am 03.09.2014 hätten die Kinder bspw. lediglich Freibeträge von ca. 16.000,00 EUR ansetzen können.

Die Möglichkeit der Nutzung dieser Vergünstigungen steht unter weiteren Bedingungen, die im Rahmen einer rechtlichen Beratung konkret zu überprüfen sind. Die konkreten Vergünstigungen sind weiterhin nicht vollständig dargestellt.

Weiterhin bestehende rechtliche Unsicherheiten für Altfälle:

Leider enthält das angesprochene Gesetz 26/2014 keine Regelung, wie mit Altfällen, d.h. mit Erbschaften, wenn der Erblasser vor dem 01.01.2015 verstorben ist, und mit Schenkungen, wenn die Schenkung vor dem 01.01.2015  vollzogen wurde, umzugehen ist. Hier ist zu unterscheiden, ob die entsprechende Steuer bereits gezahlt wurde:

– Bei bereits gezahlter Steuer sollte geprüft werden, ob ein Rückerstattungsanspruch gegenüber den Finanzbehörden Aussicht auf Erfolg hätte.
– Bei noch nicht gezahlter Steuer sollte geprüft werden, ob die autonomen Steuervergünstigungen genutzt werden sollten.

Weiterhin sind sicherlich die steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften im Auge zu behalten.

Die Tätigkeit der Kanzlei Engels & Asociados:

Ich betreue für meine Mandantschaft bereits seit dem Jahre 2005 überregional erbrechtliche, immobilienrechtliche, schenkungsrechtliche, steuerrechtliche und allgemein zivilrechtliche Mandante im gesamten spanischen Staatsgebiet. In dieser Zeit habe ich ein umfangreiches Netzwerk von Kooperationspartnern aufgebaut und kann die Mandate daher sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in Deutschland und Spanien vollumfassend betreuen.

Gerne lade ich Sie ein, sich auf meinen Webseiten über die aktuellen Entwicklungen und meine Tätigkeiten zu informieren und stehe Ihnen für Fragen und Beratungen im deutsch-spanischen Rechtsverkehr zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Engels
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Tel.: 0049/2151-9341670

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