Mit einem festen Wohnsitz in Spanien (residencia) geht nach EU-Gesetz auch die Pflicht einher, sein Auto in der lokalen Gemeinde anzumelden und dort seine Steuern zu entrichten. Dies stellt sich in Spanien allerdings als weitaus komplizierter heraus, als dies in Deutschland der Fall ist und könnte als Königsdisziplin der spanischen Bürokratie bezeichnet werden. Die Anmeldung erfordert viele Behördengänge und kann unter Umständen mehrere Wochen dauern. Die einzelnen Schritte sollen nun vorgestellt werden.
Wer seinen Steuerwohnsitz nach Spanien verlegt und damit als Resident in Spanien gilt, ist laut Gesetz verpflichtet, die Ummeldung innerhalb von 30 Tagen in die Wege zu leiten. Die recht kostspielige Ummeldung kann sich jedoch auch für die Besitzer eines Ferienwohnsitzes lohnen, da die dauerhaften Kosten in der Regel niedriger sind als in Deutschland. Um sich Mühe und Komplikationen zu sparen, kann es hilfreich sein, sich die Hilfe einer Gestoria, einer Beratungsagentur zu nehmen. Diese übernehmen gegen eine Gebühr den Prozeß und verfügen über Erfahrung und die nötige Sprachkompetenz auf diesem Gebiet. Hier sollten jedoch Kostenvoranschläge von mehreren Gestorias eingeholt und verglichen werden. Auch der spanische Automobilclub RACE verfügt über eine Gestoria, die in dieser Angelegenheit unterstützt.
Die Autoummeldung für Residenten in Spanien umfaßt folgende Schritte:
1. Prüfung, ob das Auto überhaupt ummeldbar ist. Nur weil das Auto in Deutschland zugelassen ist, muß das nicht bedeuten, daß es in der ganzen EU zugelassen werden kann. Seit 2010 sind Autos, die die Euro4-Abgas-Norm und damit die EU-Typgenehmigung nicht erfüllen, nicht ummeldbar. Das betrifft vor allem Autos mit einem Baujahr vor etwa 1997. Ob das Auto diese Bedingung erfüllt, könnte beim Händler oder in einer entsprechenden Werkstatt erfragt werden.
2. Zur Ummeldung benötigt man eine EU- Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz CoC). Zur Anerkennung (spanisch homologación) des Wagens und Erhalt des Certificado de caracteristicas, das für die Anmeldung des Autos nötig ist, wird der KFZ-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) benötigt. Die Ausstellung des Certificado de
caracteristicas erfolgt durch eine entsprechende Werkstatt, dem Händler oder einem OnlineService unter https://www.eurococ.eu/de und kostet etwa 150 bis 200 Euro.
3. Als nächstes benötigt das Fahrzeug eine spanische TÜV-Abnahme, der hier ITV (Inspección Técnica de Vehiculos) genannt wird. Dafür muß das Certificado de caracteristicas und Fahrzeugschein sowie Brief vorgelegt werden. Die Kosten hierfür liegen bei etwa 50- 100 Euro. Wenn die Prüfung bestanden ist, kann die ficha técnica, die spanische ITV Bescheinigung, später abgeholt werden.
4. Mit der ITV-Zulassung kann sich an das örtliche Finanzamt (Hacienda) gewendet werden, um das Auto dort anzumelden und die Zulassungssteuer (impuesto especial de vehiculos de transporte, auch impuesto de matriculacion genannt) zu entrichten. Diese richtet sich nach dem Zeitwert des Wagens, seinem Hubraum und dem CO2-Ausstoß. Die Berechnung folgt in der jeweiligen Niederlassung des Finanzamts oder kann telefonisch unter 901-33 55 33 erfragt werden Eine unabhängige Berechnung kann in einer Gestoria erfolgen. Die Zulassungssteuer entfällt jedoch, wenn der Wagen als Umzugsgut deklariert wird. Dafür muß jedoch der vorherige deutsche Wohnsitz (mind. 1 Jahr) durch eine Abmeldebescheinigung nachgewiesen werden und das Fahrzeug muß sich mindestens ein halbes Jahr im Besitz des Ummelders befinden (Meldebescheinigung des Autos, Kaufvertrag). Außerdem wird die Meldebescheinigung in der spanischen Gemeinde (Certificado de Empadronamiento) benötigt. Wird das Auto als Umzugsgut deklariert, darf es ein Jahr nicht verkauft werden.
5. Wenn die Zulassungssteuer entrichtet werden muß, muß die Zahlung dem Finanzamt berichtet werden. Dies erfolgt entweder online mit dem modelo 576, wofür jedoch vorher eine elektronische Unterschrift (certificado digital) im Finanzamt beantragt werden muß oder man vereinbart einen Termin mit dem Finanzamt (Telefon: 901-20 03 46). Die Zahlung muß innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden, daher sollte erst der Termin vereinbart werden, bevor die Zahlung vorgenommen wird. Die Zahlung der Zulassungssteuer kann in der Filiale einer Bank vorgenommen werden. Diese benötigt dafür die Steuer- bzw. NIE-Nummer (Identifikationsnummer) des Ummelders und nimmt die Zahlung direkt vor.
6. Wenn das Fahrzeug zugelassen ist, muß die KFZ-Steuer (impuesto de vehiculos de traccion mecanica, kurz IVTM) entrichtet werden. Dies erfolgt im Rathaus (Racaudación) der jeweiligen Gemeinde.
7. Wie auch in Deutschland besteht in Spanien eine Versicherungspflicht. Bei all diesen Behördengängen sollte daher nicht vergessen werden, eine spanische Autoversicherung abzuschließen. In einem Schadensfall können so unnötige Komplikationen vermieden werden und sie sind in der Regel etwas günstiger. Auch hier lohnt sich ein Vergleich. Die Abmeldung der deutschen Versicherung sollte schließlich selber vorgenommen werden, hierfür ist häufig eine Kopie der spanischen Anmeldung nötig.
8. Sind alle Steuern bezahlt, müssen in der zuständigen Verkehrsbehörde (Jefatura de trafico) Verkehrsabgaben (trasas de tráfico) gezahlt und alle bisherigen Bescheinigungen vorgelegt werden. Damit erhält man den spanischen Fahrzeugschein (permiso de circulación) und kann sich ein spanisches Kennzeichen anfertigen lassen.
Die deutschen Fahrzeugpapiere werden von der Verkehrsbehörde, der Dirección General de Tráfico, eingezogen. Daher ist es empfehlenswert, sich davon gestempelte Kopien aushändigen zu lassen. Die Papiere werden schließlich zur Abmeldung an die entsprechende Behörde in Deutschland weitergeleitet. Dies kann jedoch lange Zeit in Anspruch nehmen, mit den gestempelten Kopien verfügt man über einen Nachweis zur Abmeldung in der deutschen Zulassungsstelle und kann dies, wenn nötig, selbst erledigen. Wie die Abmeldung hier erfolgt, sollte bestenfalls vorher geklärt werden.
Diese sollte möglichst bald nach der Anmeldung in Spanien erfolgen, um unnötige KFZ-Steuern in Deutschland zu vermeiden. Mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, das bereits in Spanien zugelassen war, entfällt ein großer Teil des Aufwandes, allerdings muß es innerhalb von 10 Tagen bei der Jefatura de trafico mit dem Fahrzeugbrief umgeschrieben werden (Solicitud de Transferencia), sofern vorher bereits ein Auto gemeldet war. Auch übernehmen Händler häufig einen Teil der Anmeldung. Es kann daher durchaus einfacher und nervenschonender sein, sich in Spanien ein neues oder gebrauchtes Auto zu kaufen, anstatt das alte aus Deutschland mitzuführen. Ein Merkblatt zur KFZ-Zulassung in Spanien findet sich ebenfalls auf den Seiten des Deutschen Konsulats Málaga auf www.malaga.diplo.de
Spanien aktuell Mai 2015
Mit freundlicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft e. V.