Vor einiger Zeit haben wir eventuell auch Sie bei der erbbedingten oder schenkungsbedingten Übertragung von Nachlassgegenständen in Spanien betreut/unterstützt.
Wie Sie wahrscheinlich schon gehört oder gelesen haben, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Datum vom 3. September 2014 festgestellt, dass Spanien mit seinem Erbschaftssteuergesetz (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) gegen das Europarecht verstößt und diskriminierend gegenüber in Spanien beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger ist.
Die Autonomen Gemeinschaften in Spanien gestalten für ihre dort Ansässigen bestimmte steuerliche Vergünstigungen, die bis zu einer Steuerherabsetzung führen können.
Nicht Residente unterlagen der Regelung der Zentralen Finanzbehörde, ohne solche Vergünstigungen zu erhalten.
Aufgrund des erwähnten Urteils öffnet sich die Tür, um eventuell nicht verjährte und bereits verjährte Ansprüche auf Rückerstattung zuviel oder unrechtmäßig gezahlter spanischer Erbschafts- und Schenkungssteuer geltend zu machen.
Wenn in Ihrem Erb- oder Schenkungsfall noch keine Verjährung eingetreten ist, also wenn keine vier Jahre nach der freiwilligen Zahlung der Steuer abgelaufen sind, so kann man die Rückerstattung beantragen, selbst wenn es derzeit noch nicht konkret festzulegen ist, in welcher Höhe eine Rückforderung geltend gemacht werden kann.
Dass Rechtsmittel eingeleitet werden können ist unzweifelhaft.
Die Fälle sind jedoch unterschiedlich.
Demzufolge bieten wir unseren Kunden und Mandanten die Möglichkeit an, sich mit der Schutzgemeinschaft in
Waldshut-Tiengen oder Torremolinos +49 (0)7741-213 oder +34 952 38 90 75
in Verbindung zu setzen zur Feststellung, ob man eventuelle Schritte einleiten kann.